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    Juni 2009

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in diesem Monat könnten folgende Urteile für Sie von Interesse sein:

    1. Alterabhängige Abfindungsregeln sind zulässig

    Das BAG hat in einer Entscheidung vom 26.05.2009 (AZ: 1 AZR 198/08) nunmehr entschieden, dass Sozialpläne sowohl eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen dürfen und auch rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden können. Eine unzulässige Altersdiskriminierung, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt, hier insbesondere § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG liegt nicht vor. In dem konkreten Fall sah eine Sozialplanregelung für "bis zu 59-jährige" Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vor. Über 59 Jahre alte Arbeitnehmer sollten dagegen nach einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Differenzierung eine zulässige, unterschiedliche Behandlung wegen des Alters darstellt. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erlaube ausdrücklich, nach dem Alter gestaffelte Abfindungsregelungen, um den zunehmend schlechteren Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Nach Ansicht des BAG ist die Ungleichbehandlung durch das legitime Ziel gerechtfertigt, bei Abfindungsregelungen nach den in der jeweiligen Altersgruppe drohenden wirtschaftlichen Nachteilen zu unterscheiden. Hierin liege insbesondere auch kein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.

    2. Arbeitnehmer haben bei dauernder Arbeitsunfähigkeit und fortbestehendem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Urlaubsgeld

    Zwar hat das BAG in der viel beachteten Entscheidung vom 24.03.2009 (AZ: 9 AZR 983/07) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres oder übertragungszeitraums nicht gewährt werden kann. Das gilt aber nicht für fortbestehende Arbeitsverhältnisse. Hier scheidet nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch und damit auch ein von der Urlaubsgewährung abhängiger Urlaubsgeldanspruch aus, so das BAG in einer Entscheidung vom 19.05.2009 (AZ: 9 AZR 477/07). Immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis über den Übertragungszeitraum fortbesteht, hat der Arbeitnehmer nach wie vor keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das folgt aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsurlaubsgesetz, wonach der Urlaub nur dann abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Besteht das Arbeitsverhältnis hingegen fort, ist § 7 Abs. 4 BUrlG nicht einschlägig.

    3. Arbeitnehmer können auch bei Publikumsverkahr Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben

    Mit einer Entscheidung vom selben Tag (AZ: 9 AZR 241/08) hat das BAG einem Arbeitnehmer, der in einer Spielbank als Tischchef beschäftigt war, einen Anspruch auf Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes zugestanden. Dieser Anspruch folgt aus § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Arbeitsstättenverordnung. Zwar sieht § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr vor, dass ein Rauchverbot nur ergehen muss, wenn die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die hierdurch geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers wurde in dem vom Senat entschiedenen Fall jedoch durch § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes beschränkt. Diese Vorschrift verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten. Zwar muss der Landesgesetzgeber aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des Rauchverbotes in Einraumgaststätten bis zum 31.12.2009 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Nach Ansicht des Senats bleibt das Rauchverbot wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens bis dahin in Kraft.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jens Ginal
    Rechtsanwalt

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